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Allgemeine Reisebedinungen

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der La Strada Touristik GmbH, kurz  LST (gültig bei Vertragsschluss ab 01.07.2018).

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der schriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder elektronischen Anmeldung oder Buchung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter basierend auf der die Reiseleistung bestimmenden Reiseauslobung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich für 5 Tage an. Der Reisevertrag kommt erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung/Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung oder Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Gesamtreisepreis
oder durch Reiseantritt – erklärt.
1.3 Liegen die Reisebedingungen der LST dem Reisenden bei telefonischer Anmeldung nicht vor, werden diese nach ausdrücklicher Zustimmung des Anmeldenden mit der Buchungsbestätigung/Rechnung übersandt. Sie werden entsprechend 1.2. Bestandteil des Reisevertrages.

2. Bezahlung des Gesamtreisepreises

2.1 Mit Vertragsschluss und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der Gesamtpreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt wird, ist LST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der unter Nr. 4 genannten Rücktrittsgebühren zu verlangen. Endet ein bei Buchung vereinbarter Zahlungseinzug aufgrund Verschuldens des Konto- oder Zahlkarteninhabers in einer Rückbelastung, werden die damit einhergehenden Zusatzkosten weiterbelastet. Hierzu zählen die seitens Bank bzw. Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellten Gebühren. Eine Mahnpauschale wird weiter erhoben, wenn im Falle einer vereinbarten Bezahlung per Überweisung fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung ausbleiben und Mahnmaßnahmen erforderlich werden.
2.2 Bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung (z.B. nur ein Flug, nicht Hotel) ist für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist, als das tatsächlich vereinbarte.

3. Umbuchung / Leistungs-, Preisänderung / Vertragsübertragung

3.1 Änderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Falle von Umbuchungen bei ansonsten gleich bleibender Reise, wie etwa der Änderung des Reisetermins, des Abflughafens, der Unterkunftsart oder eines Zusatzpakets ist LST in jedem Fall berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von € 25,– pro Reisendem zu erheben. Eine Umbuchung auf eine andere Reise gilt als Rücktritt mit den entsprechenden unter 4. genannten Stornobedingungen und nachfolgender Neuanmeldung.
3.2 Wird ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung der LST von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt, übernimmt LST die Kosten der Ersatzbeförderung jedenfalls in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse zum ursprünglichen Zielort bzw. Flughafen. LST ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch LST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen.
3.3 LST kann den ausgeschriebenen und mit dem Vertragsschluss bestätigten Reisepreis bei Vorliegen folgender Ereignisse und Voraussetzungen ändern: bei Erhöhung des Preises für Personenbeförderung auf Grund höherer Treibstoffkosten oder anderer Energieträger, oder bei Erhöhung der Steuern und sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder bei Änderung der für die gebuchte Pauschalreise geltenden Wechselkurse, und wenn LST den Kunden die sich hieraus ergebende Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch 20 Tage vor Reisebeginn klar und verständlich, sowie in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen.
3.4 Übersteigt die sich aus 3.3. ergebende Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. LST kann wahlweise auch eine Ersatzreise anbieten. Der Rücktritt muss vom Kunden unverzüglich erklärt werden. Nach Ablauf einer von LST genannten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung vom Kunden als angenommen.
3.5 Ergibt sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn eine Preissenkung auf Grund der in 3.3. genannten Ereignisse und führt dies zu niedrigeren Kosten für LST, ist der auf den Reisenden fallende anteilige Mehrbetrag aus dem bezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn der Reisende einen Mehrbetrag bezahlt hat. LST darf vom zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Die Verwaltungsausgaben sind dem Reisenden auf Verlangen nachzuweisen.
3.6 Bis sieben Tage vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an LST durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist LST berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber LST als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. In sämtlichen Fällen der Umbuchung sowie von Leistung und Preisänderungen bleibt dem Reisekunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.

4. Rücktritt des Reisenden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn unter Angabe der Vorgangsnummer von der Reise zurücktreten. LST empfiehlt Schriftform und den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert LST den Anspruch auf den Reisepreis. LST kann aber Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird pauschaliert:
4.1 Für alle Flugreisen Charter und Linie, sowie Gruppenreisen ab 10 Personen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29.-15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14.-8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7.- 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei nicht Erscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.
Bei Busreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29.-15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14.-8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7.- 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei nicht Erscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.
Bei Kreuzfahrten:
bis 45 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
44.-22. Tag vor Reisebeginn = 40% des Gesamtreisepreises
21.- 15. Tag vor Reisebeginn = 60% des Gesamtreisepreises
14. – 8. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
bis Reisebeginn und bei nicht Erscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.
4.2 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, LST nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die unter 4.1 geforderten Pauschalen. LST ist auf Verlangen verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Im Fall des Auftretens außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände am Bestimmungsort, welche die Durchführung der Reise beeinträchtigen oder verhindern, kann der Ersatzanspruch ganz entfallen (§ 651 h Abs. 3 BGB).

5. Rücktritt wegen besonderer Umstände

LST kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist (§ 651 h Abs. 4 Ziff. 2 BGB).

6. Gewährleistung

LST ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung aller vom Vertrag erfassten Reiseleistungen und ist zum Beistand verpflichtet, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet.
6.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. LST kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. LST kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung (Alternativunterkunft gleicher Kategorie, o. Ä.) erbringt.
6.2 Minderung des Gesamtreisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung einzelner Teilleistungen bzw. der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Gesamtreisepreises verlangen (Minderung). Der Gesamtreisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel bei der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen.
6.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet LST innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigen, LST erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von LST verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet LST den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Gesamtreisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
6.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den LST nicht zu vertreten hat.

7. Beschränkung der Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung von LST für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, – soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
7.2 Für alle gegen LST gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und Sachschäden sind, haftet LST bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Bei Beförderung mit einem Kraftomnibus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wird die vertragliche Haftung von LST für Schäden an Gepäckstücken pro Gepäckstück auf € 1.200,00 beschränkt.
7.3 LST haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit LST seine Auswahl und Überwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. LST tritt in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden ab.
7.4 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch LST hierauf gegenüber dem Reisenden berufen. Hat der Reisende Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung eines infolge Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte gem. § 651 p Abs. 3 BGB erhalten hat.

8. Mitwirkungspflicht

8.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und/oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche und Forderungen anzuerkennen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel bei der örtlichen Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen, so entfällt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz.
Der Reisende ist bei Flugreisen verpflichtet, sich mindestens 2 Stunden vor geplantem Abflug am Flughafenschalter zum Check-In einzufinden. Im Falle der verspäteten Ankunft am Flughafenschalter muss der Flugreisende Mehrkosten durch Umbuchung in Kauf nehmen, wenn der Eincheckvorgang bereits abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Mitnahme besteht dann nicht mehr.
8.2 Sollten die Reisedokumente (Flugtickets, Voucher, o. Ä.) dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit LST in Verbindung zu setzen.
8.3 Die exakten Reisezeiten werden mit Übersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) bekannt gegeben. Sollte der Reisende Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabstände für etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Beförderung zu berücksichtigen.
8.4 Bei Flugreisen hat sich der Reisende im Zeitraum von 24 h bis 48 h vor geplantem Rückflug über die konkreten Flugzeiten bei der örtlichen Reiseleitung zu informieren.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Reisevertragliche Ansprüche wie Minderung oder Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende gegenüber La Strada Touristik GmbH, Feuerkuhle 30, 28207 Bremen  geltend gemacht werden (§ 651j BGB). Entsprechendes gilt für den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10. Informationspflicht bei Flugreisen

Die EU-Verordnung 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen verpflichtet Reiseveranstalter, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie eine Unterrichtung sobald die Identität endgültig feststeht. Ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird unverzüglich mitgeteilt. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist hier abrufbar.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

LST steht dafür ein, den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie anderer Staaten als denen, in welchen die Reise angeboten wird. LST haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass LST die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.

12. Zentrale Zu­stiegs­stel­len

Zu jeder Busreise werden die erwarteten Zustiegsstellen bekannt gegeben. Für die Anfahrt einer Zustiegsstelle wird im Angebot eine Mindestteilnehmerzahl bekannt gegeben. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist LST berechtigt, die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor Reisebeginn zu streichen und dem Reisenden eine Ersatzzustiegsstelle bekannt zu geben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort wie die ursprünglich erwartete Zustiegsstelle, handelt es sich um eine zumutbare nicht erhebliche Änderung der Reiseleistung. Gleiches gilt für eine größere Entfernung bis zu 30 km. LST kann bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle auch eine zumutbare alternative Anreisemöglichkeit gegen Kostenübernahme anbieten. In allen anderen Fällen kann der Reisende von der Reise zurücktreten und erhält den bezahlten Gesamtreisepreis erstattet.

13. Mindestteilnehmer / Ausschluss bei Störung

13.1 LST behält sich vor, bis 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Gesamtreisepreis wird umgehend zurückerstattet.
13.2 den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig stört. Der Gesamtreisepreis wird unter Anrechnung von eventuell ersparten Aufwendungen einbehalten, ggf. anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.

14. Widerrufsrecht

Für Verträge über Reiseleistungen nach § 651 a ff. BGB, die im Fernabsatz geschlossen werden, findet das Widerrufsrecht keine Anwendung.

16. Sonstiges

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen LST zur Anfechtung des Reisevertrages.
16.3 Weiterführende Leistungsbeschreibungen fremder Medien wie Kataloge, Hotelprospekte, Websites o. Ä. verändern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch dann nicht, wenn sie über LST zugänglich gemacht werden. Maßgeblich für den vertraglich zugesicherten Leistungsumfang ist neben der Reiseausschreibung ausschließlich die Auftragsbestätigung/Rechnung.
16.4 Diese Bedingungen gelten, insofern keine Sonderregelungen in einzelnen Reiseverträgen getroffen werden.
16.5 Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart. Gerichtsstand für Klagen von Reisekunden gegen LST ist  Bremen. Für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand  Bremen vereinbart. Ergibt sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU, welchen der Kunde angehört etwas anderes zugunsten des Kunden, gelten die vorgenannten Bedingungen nicht.
16.6 Die EU-Kommission betreibt hier eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
16.7 LST strebt in allen Unstimmigkeiten eine einvernehmliche Lösung mit seinen Kunden an. Sollte keine Einigung erzielt werden können hat der Kunde die Möglichkeit, eine rechtliche Klärung beim zuständigen Gericht herbeizuführen, ohne zuvor ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchführen zu müssen, an dem LST derzeit nicht teilnimmt.
Stand: 01. Juli 2018

 

Kundengeldabsicherer des Veranstalters :
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden

Sitz der Gesellschaft La Strada Touristik GmbH
Feuerkuhle 30, 28207 Bremen TEL.: 0421 – 43 66 62 50

15. Datenschutz

LST erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen. Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte genügt dazu eine kurze Mitteilung an La Strada Touristik GmbH, Feuerkuhle 30, 28207 Bremen. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Datenschutz-Seite.